Satzung


Satzung des

Fördervereins Grundschule Hasborn"

 

 

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Grundschule Hasborn".

(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Tholey und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins

Förderverein Grundschule Hasborn e. V."

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit Ablauf des bei Vereinsgründung laufenden Kalenderjahres.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die ortsansässige Grundschule nach Kräften in ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben erreicht:

- die Erziehung des Kindes entsprechend den Ergebnissen aktueller Lern-, Begabungs- und Sozialisationsforschung zu unterstützen,

- die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule zu fördern,

- Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die Grundschule als qualifizierter und ansprechender Ort schulischer Erziehung erlebt wird, zu geben,

- durch die Anschaffung pädagogisch sinnvoller Lehr- und Lernmittel, soweit nicht unmittelbar der Träger der Schule zur Kostenübernahme herangezogen werden kann, zu unterstützen,

- Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Interessen der Grundschule durchzuführen,

- einzelne Schüler bei besonderer Bedürftigkeit zu unterstützen,

- mit örtlichen Vereinen und Institutionen zusammenzuarbeiten.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Inhaber von Vereinsämtern erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, d.h. sie sind ehrenamtlich tätig.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

(2) Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist

(4) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung seitens des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu machen.

(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und den Beitrag fristgerecht zu entrichten.

(2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen beauftragten Vertreter aus. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag in Einzelfällen den Beitrag ermäßigen oder stunden oder vorübergehend erlassen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand, Beirat

(1) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt

(2) Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass

sie bei Zuwendungen von mehr als 200,- die Zustimmung des Vorstandes einzuholen haben.

(3) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. und 2. Vorsitzenden,

b) der jeweilige Schulleiter ist Mitglied im Vorstand mit Stimmrecht

c) dem Schriftführer,

d) dem Schatzmeister,

e) bis zu sechs Beisitzern.

(4) Zur Unterstützung des Vorstandes oder zur Durchführung verschiedener Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat berufen.

(5) Der Beirat besteht aus bis zu vier Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Dem Beirat sollten möglichst Vertreter/innen der Elternvertretung sowie der Lehrer der Grundschule, der Vertreter/innen des Ortes und der Sachkostenträger angehören. Der Beirat hat lediglich beratende Funktion.

(6) Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen können erstattet werden.

 

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem

anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.

(2) Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

- Vorlage der Jahresplanung, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,

- Berufung und Abberufung eines Beirates.

 

§ 11 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand mit Ausnahme des Schulleiters wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von höchstens zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 12 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

(4) Über jede Verhandlung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom

1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die vom ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus Gesetz oder Satzung ergeben.

(3) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Tholey einberufen.

(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag einzuberufen, wenn 25 % der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder der Vorstand sie beschließt. Die Formalitäten für die Einberufung haben wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(8) Bei Satzungsänderungen sind diese in der Tagesordnung der Einberufung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut anzugeben.

(9) Wahlen sind schriftlich und geheim. Dies gilt nicht, wenn die Mitgliederversammlung einstimmig die Wahl durch Handzeichen beschließt.

(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Rechnungsprüfer

(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.

(2) Eine Überprüfung hat jährlich zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören; frühere Vorstandsmitglieder dürfen erst nach zwei Jahren nach Ausscheiden aus dem Vorstand zu Rechnungsprüfern gewählt werden.

(4) Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von §11 (2) gewählt.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Ist wegen Auflösung des Vereins oder wegen Entzugs der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren.

(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Tholey zweckgebunden für die Grundschule Hasborn bzw. ihre Folgeeinrichtung. Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.

 

§ 16 Veröffentlichungen

Veröffentlichungen erfolgen im Nachrichtenblatt der Gemeinde Tholey

 

§ 17 Schlussbestimmungen

 Diese Satzung tritt auf Beschluss der Gründungsversammlung vom 12. Januar 2005 sofort in Kraft und wird unmittelbar ins Vereinsregister eingetragen.